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Gutachten

Die Gutachterausschüsse erstatten auf Antrag von Berechtigten (§ 193 Absatz 1 Baugesetzbuch), insbesondere des Eigentümers eines Grundstücks, Gutachten über

  • den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken,
  • die Höhe der Entschädigung für einen Rechtsverlust und für andere Vermögensnachteile,
  • den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz),
  • die ortsüblichen Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke (§ 7 Satz 1 Nutzungsentgeltverordnung),
  • den Verkehrswert von landwirtschaftlichen Flächen (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Flächenerwerbsverordnung),
  • die Höhe von Miet- oder Pachtzinsen.

Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu stellen. Bei der Erstattung von Gutachten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Gutachtern tätig. Die Erstattung eines Gutachtens ist kostenpflichtig. Die Mitglieder des Gutachterausschusses erstatten ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und sind dabei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist. Liegt bereits ein Gutachten eines Gutachterausschusses vor, erstattet der Obere Gutachterausschuss ein Gutachten, auf Antrag

  • eines Gerichts,
  • einer Behörde in einem gesetzlich geregelten Verfahren,
  • der sonst nach § 193 Absatz 1 Baugesetzbuch Berechtigten, wenn für das Obergutachten eine bindende Wirkung bestimmt oder vereinbart worden ist oder
  • eines Mieters oder Pächters, wenn für das Obergutachten eine bindende Wirkung bestimmt oder vereinbart worden ist.
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