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Bodenrichtwerte

Auf diesen interaktiven Bodenrichtwertkarten sind für das Gebiet des Freistaates Sachsen die von den örtlich zuständigen Gutachterausschüssen übermittelten Angaben zu finden. Diese Gutachterausschüsse erteilen individuelle Bodenrichtwertauskünfte. Fragen zur Grundsteuer werden von den Finanzämtern beantwortet.

Sie können u. a.:

  • jahrgangsweise Bodenrichtwerte ab 2013 einsehen, die Verfügbarkeit in den Jahren ist von den Ermittlungszeiträumen der Gutachterausschüsse abhängig
  • nach Nutzungsarten der Bodenrichtwerte recherchieren,
  • zuständige Ansprechpartner erfahren,
  • Karten mit weiteren Informationen (z. B. Grenzen, Flurstücke, Bodenschätzung, Flächennutzungs- und Bebauungspläne) einblenden,
  • selbst zusammengestellte Karten abspeichern und ausdrucken.

Icon Bodenrichtwerte
© GeoSN

In der Anwendung BORIS Sachsen ist die Anzeige der Bodenrichtwerte nach Jahren für die Nutzungsart "Bauland" bereits voreingestellt. Weitere Nutzungsarten wie beispielsweise "Acker", "Grünland" oder „Wald“ können separat aktiviert bzw. deaktiviert werden. Für die Anzeige der Sachdaten des Bodenrichtwertes ist die zum gewünschten Bodenrichtwert passende Nutzungsart auszuwählen.

Bodenrichtwerte bezeichnen durchschnittliche Bodenwerte in einem abgegrenzten Gebiet, der sogenannten Richtwertzone (§ 196 Baugesetzbuch). Der Bodenrichtwert gilt für ein fiktives Referenzgrundstück, das die in der Bodenrichtwertzone vorherrschenden wertbeeinflussenden Merkmale repräsentiert. Nach § 15 Absatz 2 Immobilienwertermittlungsverordnung können einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwert abweichenden Nutzungsart oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen und Verkehrsflächen Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein. Für diese Grundstücke gilt der Bodenrichtwert der Zone nicht. Die bloße Zuordnung eines Flurstücks zu einer Bodenrichtwertzone begründet keinerlei Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden.

Die Bodenrichtwerte werden nach Übermittlung durch die örtlich zuständigen Gutachterausschüsse sukzessive vervollständigt.

 

Der Bodenrichtwert (§ 196 Baugesetzbuch) ist der durchschnittliche Lagewert für den Boden. Er ist für eine Mehrzahl von Grundstücken, für die im Wesentlichen die gleichen Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen, mindestens alle zwei Jahre zu ermitteln und zu veröffentlichen.

Bodenrichtwerte sind flächendeckend insbesondere für baureifes Land sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen zu ermitteln. Dabei ist der unterschiedliche Entwicklungszustand zu berücksichtigen.

Der Bodenrichtwert ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstückes sind darzustellen. In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.

Auskünfte über die Bodenrichtwerte erteilen die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse. Schriftliche Auskünfte sind kostenpflichtig.

Der Verkehrswert eines Grundstückes kann vom Bodenrichtwert abweichen. Er wird von vielen Faktoren bestimmt, die der Bodenrichtwert als durchschnittlicher Lagewert für den Boden nicht berücksichtigen kann. Der Verkehrswert lässt sich in der Regel nur durch ein Gutachten ermitteln.

Hilfe zur Kartenanwendung

Service Desk GeoSN

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Montag bis Donnerstag: 9-12 Uhr und 13-15 Uhr
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